Autovermietung in Ahaus und Münsterland

Mietbedingungen für die Anmietung von Fahrzeugen


I. Pflichten des Mieters

1. Mietverhältnis. Als „Mieter“ gilt jede auf der Vorderseite dieses Vertrages genannte Person oder Firma, die ein Fahrzeug von dem Vermieter des Fahrzeuges mietet.

2. Fahrzeugübergabe. Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Mietwagen in einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierung übergeben wurde; der Mieter verpflichtet sich, diesen im gleichen Zustand zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Mieter.

3. Benutzungsberechtigung. Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch deren festangestellte Berufsfahrer. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet: (a) dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen, (b) sich davon zu überzeugen, dass diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, mindestens 21 Jahre alt sind, über eine mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügen, und (c) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.

4. LKW-Anmietungen. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

5. Nutzungsbeschränkung. Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei: (a)Teilnahme an Motor-Sportveranstaltungen, (b) Fahrten außerhalb des auf der Vorderseite dieses Vertrages ausdrücklich umschriebenen Fahrgebietes. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung, (c) dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen.

6. Obhutspflicht. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken, es sei denn, der Mieter hat bereits bei der Anmietung eine Kraftstofffüllung erworben. Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, anderenfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrunde gelegt, es sei denn, dass eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern durch den Mieter oder den Vermieter nachgewiesen wird.

7. Reparatur. Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über EUR 100,- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.

8. Anzeigepflicht. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des - hergangs gehört. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).

9. Kinder. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO).

10. Kilometergebühren. Bei einigen Tarifen ist eine begrenzte Anzahl von KM inbegriffen. Bei Überschreitung dieser KM-Grenze werden alle zusätzlichen KM berechnet. Sowohl die Anzahl der im Mietvertrag inbegriffenen KM als auch die Gebühr pro zusätzlichen KM werden auf der Vorderseite dieses Mietvertrages aufgeführt.

11. Zahlungsbedingungen. Alle Kosten, Gebühren und Auslagen einschließlich Schadensersatz für Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges sind bei der Rechnungsstellung durch den Vermieter unverzüglich zahlbar. Wenn der Mieter nicht alle Forderungen bei Fälligkeit begleicht, verpflichtet er sich zur Zahlung der banküblichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn der Vermieter nicht im Einzelfall einen höheren oder der Mietereinen niedrigeren Schaden nachweist. Der Mieter verpflichtet sich im Falle des Verzugs zur Bezahlung der Inkassokosten einschließlich angemessener Rechtsvertretungskosten.

12. Fahrzeugrückgabe. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit, bzw. bei wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. Fahrzeugrückgabe ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich. Diese ist im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekanntgegeben. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieterberechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann. Die Fahrzeuge sind vollgetankt zurückzugeben!

II. Versicherung

1. Haftpflichtversicherung. Jeder gemäß diesem Mietvertrag autorisierte Fahrer des Fahrzeuges wird vom Vermieter bzw. dessen Versicherern im Rahmen der in Deutschlandgesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung gegen Haftpflicht für Körperverletzungen, Tod oder Sachbeschädigungen versichert. Die Haftpflichtversicherung deckt keine Beschädigungen oder den Verlust des gemieteten Fahrzeuges. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, der durch die fahrlässige odervorsätzliche Verwendung des Fahrzeuges entstanden ist und/oder durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.

2. Zusätzliche Dienstleistungen/Versicherungen. Für den Fall, dass der Mieter sich für eine auf der Vorderseite dieses Vertrages zusätzlich angebotene Dienstleistung/Versicherung einschließlich Insassen-Unfallversicherung entscheidet, verpflichtet er sich zur Zahlung des darauf entfallenden Entgeltes. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass für jeden angefangenen Tag der Miete dieses Entgelt zum vollen Tagessatz berechnet wird. Für zusätzlich angebotene Dienstleistungen/ Versicherungen können Einschränkungen bestehen, über welche der Mieter auf Wunsch gerne am Schalter des Vermieters nähere Informationen erhält.

III. Mieterhaftung

1. Vollhaftung. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeugkeine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet für jeden am Fahrzeug während der Mietdauer von ihm zu vertretenen Schaden (insbesondere bei Verstoß gegen die Mietbedingungen), einschließlich Schaden aus Verlust des Fahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall (mindestens eine Tagesgrundgebühr) bis zum vollen Wagenwert, sofern keine Einschränkung der Selbstbeteiligung auf der Vertragsvorderseite vereinbart wurde(Haftungsbeschränkung). Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner.

2. Haftungsbeschränkung. Der Mieter kann sich von der Haftung für Vollkaskoschäden teilweise freistellen, sofern eine Einschränkung der Selbstbeteiligung auf der Vertragsvorderseite vereinbart wurde. Die Selbstbeteiligung wird gemäß Vertragsvorderseite reduziert. Hinsichtlich aller übrigen Schäden (z.B. Reifenschäden, Autotelefon, Zubehör sowie für Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall etc.) und auch der Teilkaskoschäden, haftet er voll. In voller Höhe haftet er auch bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung (beispielsweise fahrlässige Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen [Fahrzeughöhe und -breite] oderunsachgemäße Beladung, etc.) und auch fahrlässigen Verstößen gegen Abschnitt 1 Ziffer3, 5, 6 oder 8 dieser Mietbedingungen. Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spiegel, Hochdach usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und -breite) beruhen oder die durch unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Mieter ebenfalls voll. Der Mieter verliert seinen Vollkasko-Versicherungsschutz, wenn er bei einem Unfall keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst.

3. Teilkaskoversicherung. Sofern eine Teilkaskoversicherung auf der Vertragsvorderseite vereinbart wurde, haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung gemäß Vertragsvorderseite für Teilkaskoschäden wie Glasbruch-, Wild- und Feuerschäden und Diebstahl.

4. Volle Haftung bei Sondertarifen (Touristik, etc.). Sofern die Miete auf einem Sondertarif beruht, hat der Mieter den gesamten dem Vermieter entstandenen Schaden zu ersetzen, also Fahrzeugschaden, Autotelefon, Zubehör, Reifenschäden, Mietausfall, Wertminderung, Abschleppund Gutachterkosten usw.

5. Stundung – Akteneinsicht. Schadensersatzansprüche gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsaktenerforderlich ist, bis zur Akteneinsicht gestundet. Von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht ist der Mieter ggf. zu unterrichten.

6. Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit. Bei Abgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter bis zur Annahme durch einen Mitarbeiter des Vermieters. IV. Haftungsbeschränkung des Vermieters. Weder der Vermieter noch deren Erfüllungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich auswelchem Rechtsgrund und insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

V. Nebenabreden oder Ergänzungen

Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung vom Vermieter.

VI. Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten an eine Warndatei weitergegeben werden.

VII. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist der Sitz des Vermieters.

VIII. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Vermieters.

IX. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhaltgewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text dieses Vertrages entscheidend. Es gilt deutsches Recht.

X. Strafmandate und Bußgelder

Für die im Mietzeitraum angefallenen Strafmandate und Bußgelder, verpflichtet sich der Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 11,90 pro Fall zu übernehmen.

Stand 01.01.2019